Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der „Metify GmbH“ – im Folgenden „METIFY“ genannt – angebotenen Leistungen. Dies betrifft den Bereich der Entwicklung, Installation, Einführung, Support, Beratung und Anpassung von Software-Applikationen sowie den Vertrieb damit in Zusammenhang stehender Software und sonstiger IT Lösungen und Tools. Diese AGB sind Bestandteil aller mit METIFY geschlossenen Verträge über Leistungen und Lieferungen in diesen Bereichen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch METIFY. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich widersprochen.
(2) Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. E-Mail gilt als Schriftform.
(3) Widersprechen Regelungen im Angebot einzelnen Regelungen dieser AGB, gehen die Regelungen des Angebotes vor. Die Geltung der AGB im Übrigen bleibt hiervon unberührt.
(4) Für Folgegeschäfte mit Vollkaufleuten und juristischen Personen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden. METIFY behält sich vor, Änderungen an diesen AGB vorzunehmen. In diesem Fall wird METIFY den Kunden über die Änderung der AGB informieren. Widerspricht der Kunde der Änderung der AGB nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen, gelten die Änderungen als angenommen. METIFY wird den Kunden jeweils auf die Möglichkeit, der Änderung der AGB zu widersprechen und auf die Rechtsfolgen, wenn den Änderungen an den AGB nicht widersprochen wird, hinweisen.
§ 2 Vertragsschluss
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Angebotes oder im Falle des Erwerbs von Software Applikationen über METIFY, mit dem Herunterladen der jeweiligen Installationsdatei zustande.
§ 3 Leistungspflichten
(1) Der Umfang der Leistungen von METIFY ergibt sich aus dem Angebot und den entsprechenden Workshop Protokollen sowie einem ggf. vorliegenden Pflichtenheft.
(2) Die im Angebot enthaltenen Leistungen bzw. Leistungsabschnitte können bei Zustimmung beider Vertragsparteien jederzeit geändert, ergänzt oder erweitert werden.
(3) Soweit METIFY kostenlose Dienste und Leistungen erbringt (Gefälligkeitsdienste), können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht.
(4) METIFY ist berechtigt (Teil-)Leistungen an fachkundige Dritte auszulagern. Die Rechnungsstellung erfolgt weiterhin über METIFY.
(5) Erbringt der Kunde eine von ihm zu erbringende Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig (z.B. nicht fristgerechte Erbringung einer Mitwirkungsleistung), und hat dies Auswirkungen auf Termine und Fristen, so verlängern sich die vereinbarten Termine und Fristen für Leistungen von METIFY entsprechend der Verzögerung.
(6) Verzögert sich durch Umstände, für die allein oder überwiegend der Kunde verantwortlich ist (z.B. der Kunde erbringt eine Mitwirkungsleistung nicht, nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder nicht in der vereinbarten Qualität), die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistung durch METIFY, so hat METIFY Anspruch auf eine angemessene Erhöhung der Vergütung. Der Anspruch auf die jeweilige Höhe dieser Vergütung kann maximal mit einem Personentag pro eingeplanter Person geltend gemacht werden. METIFY muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was METIFY infolge der Befreiung von der Leistung während dieses Zeitraums oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erspart, erwirbt oder hätte erwerben können.
§ 4 Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden
(1) Nachträgliche Änderungen des Leistungsangebotes bedürfen der Schriftform und der Zustimmung von METIFY.
Für Änderungswünsche oder Auftragserweiterungen erstellt METIFY auf Wunsch des Kunden ein Angebot; METIFY kann dafür ein Entgelt erheben und die Arbeiten am Projekt unterbrechen, wenn die ausführenden Mitarbeiter zur Erstellung des Angebots benötigt werden oder das Angebot Änderungen beinhaltet, die die laufenden Arbeiten betreffen. Bei Ablehnung des Angebots durch den Kunden bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Der Zeitplan verlängert sich entsprechend der entstandenen Erstellung- bzw. Prüfzeit.
(2) Für alle Leistungen, die nachträglich vereinbart werden, erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, die Berechnung auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes.
(3) Bei Auftragsänderungen oder Auftragserweiterungen kommt es zu einer angemessenen zeitlichen Verzögerung. Gegebenenfalls vereinbarte Fertigstellungsfristen sind entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand anzupassen.
§ 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde nennt METIFY bei Auftragserteilung einen Ansprechpartner für die Projektabwicklung.
(2) Der Kunde wird METIFY die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen, sowie sämtliche Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass METIFY unbeschränkter Zutritt zu den für die Leistungserbringung notwendigen technischen Einrichtungen und Räumlichkeiten gewährt wird.
(3) Der Kunde hat die für die Leistungserbringung notwendigen technischen Einrichtungen rechtzeitig bereitzustellen, zu erwerben oder METIFY hierzu zu beauftragen. Das gilt insbesondere für das erforderliche Betriebssystem, Datenbank-, Telekommunikations- und Serviceprogramme (Tools) in der jeweils aktuellen bzw. erforderlichen Version, sowie für sonstige erforderliche Software. Der Kunde sorgt für die notwendigen Nutzungsrechte und entsprechenden Zugriffsrechte auf die von ihm zur Verfügung gestellten Computer- und Serversystemen. Auch die Pflege, insbesondere die Aktualisierung derjenigen Software, die der Kunde bereitstellt, ist Sache des Kunden.
(4) Die Durchführung von externen Wartungsarbeiten an den Computer- oder Serversystemen ist während der Installationsphase mit METIFY abzustimmen.
(5) METIFY hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken als Urheber bzw. Autor genannt zu werden. Urhebervermerke sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von dem Kunden entfernt oder verändert werden. Verletzt der Kunde schuldhaft das Recht auf Namensnennung oder entfernt er entsprechende Urhebervermerke, ist er verpflichtet, METIFY eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der METIFY, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
§ 6 Abnahme
(1) Nach der Fertigstellung eines Leistungsabschnittes kann METIFY eine Teilabnahme verlangen.
(2) Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Soweit einzelne Mängel gerügt werden, sind diese vom Kunden schriftlich festzuhalten und unverzüglich zu melden.
(3) METIFY kann zur Abgabe der Teilabnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Leistung als abgenommen gilt. Als angemessen ist eine Frist von 7 Werktagen anzusehen. Läuft eine von METIFY gesetzte Frist zur Abnahme ergebnislos ab, gilt die Abnahme als erteilt.
(4) METIFY ist berechtigt, weitere Arbeiten von einer Teilabnahme abhängig zu machen.
(5) Ziffer 3 findet keine Anwendung auf kaufvertragliche Leistungen.
§ 7 Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt die zwischen den Vertragsparteien im Angebot oder in schriftlichen Zusatzvereinbarungen festgelegte Vergütung.
(2) Für Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, werden, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, Zwischenrechnungen erstellt.
(3) METIFY kann Abschlagsrechnungen am Ende jedes Leistungsabschnitts stellen.
(4) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist METIFY berechtigt Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen.
(5) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist METIFY berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen auch aus anderen Verträgen zu verweigern. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung bleibt davon unberührt. METIFY kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, sofern der Kunde mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils einer Rechnung mehr als drei Monate in Verzug ist.
(6) Der Kunde hat METIFY unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder er seine Zahlungen einstellt.
§ 8 Nutzungsrechte
Bei einem Kauf einer von METIFY entwickelten oder vertriebenen Software Applikation räumt METIFY dem Kunden ein einfaches und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Programm zu bearbeiten oder Unterlizenzen zu vergeben. Dies gilt nicht für solche Komponenten des Programms, bei denen es sich um Modifikationen von Standardsystemen handelt oder die auf Standardsystemen basieren. Auf diese findet die GNU Affero General Public License v3 Anwendung.
§ 9 Datensicherheit, Datenschutz, Geheimhaltung, Verschwiegenheit
(1) Der Kunde hat vor der Durchführung der vertraglichen Leistungen durch METIFY eine Datensicherung durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Software und seine Daten ordnungsgemäß in regelmäßigen Abständen zu sichern. Als ordnungsgemäßer Sicherungsintervall gilt in diesem Sinne ein Werktag. Ferner ist der Kunde verpflichtet, täglich seine Daten einer Virenschutzprüfung zu unterziehen.
(2) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die an METIFY unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. Ausgenommen sind Pass- und Codewörter.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Das gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase / Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverzögerung, Eigentumsvorbehalt
(1) Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen einander gegenüberstehender Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu. Gegen Ansprüche von METIFY kann der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
(2) Soweit ein Kunde mit seinen Leistungspflichten in Verzug ist, kann METIFY bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
(3) Zeitweilige Störungen der angebotenen Leistungen von METIFY oder ihrer Lieferanten bzw. Unterauftragnehmer, insbesondere aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streik, Aussperrung und behördlicher Anordnung, dem Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Monopoldienste der Deutschen Post AG, Deutschen Telekom AG hat METIFY nicht zu vertreten und berechtigt METIFY ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
(4) Zeitweilige Störungen können sich auch aufgrund technischer Änderungen an den Einrichtungen oder Anlagen von METIFY oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb der angebotenen Leistungen erforderlich sind (z.B. Wartungsarbeiten, Reparaturen etc.) ergeben. Soweit diese Störungen von METIFY zu vertreten sind, wird METIFY unverzüglich alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige Störungen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken.
(5) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von METIFY aus kauf- und werkvertraglichen Leistungen behält sich METIFY das Eigentum an diesen Leistungen vor.
§ 11 Gewährleistung
(1) METIFY übernimmt die Gewährleistung für die vertraglich zugesicherten Leistungen, insbesondere für die Installation und Anpassung der Software entsprechend der im Workshop Protokoll aufgeführten Anforderungen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Fehler oder Mängel, die in am Markt verfügbaren Standard-Software, begründet sind. Mögliche Gewährleistungsansprüche sind gegen den Hersteller der Software zu richten.
(2) METIFY wird bei der Beauftragung stets Software verwenden, die dem Stand der Technik entspricht. METIFY ist berechtigt, auf die jeweils aktuellste Version einer Drittanbieter-Software zu verzichten, soweit nicht sichergestellt werden kann, dass diese vollumfänglich mit anderen – für den beauftragten Bereich relevanten – Programmen entsprechend kompatibel ist.
(3) Bei kaufvertraglichen Leistungen ist Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Gewährleistungsansprüche sind METIFY in der jeweils angemessenen Mitteilungsfrist schriftlich und unter Angabe der näheren Umstände des Auftretens des beanstandeten Fehlers, sowie der Auswirkungen nach Bekanntwerden mitzuteilen. METIFY kann ihre Nachbesserungshandlung vom Vorliegen vorstehender Voraussetzungen abhängig machen. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von METIFY entweder durch Nachbesserung oder Ersatzvornahme erfolgen. Erst nach einem Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt oder Minderung zu.
(4) Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an der Installation durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf diese Änderungen zurückzuführen ist. Sind gemeldete Mängel nicht METIFY zuzurechnen, wird der Kunde den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten nach den üblichen Sätzen vergüten.
(5) Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme oder Teilabnahme – soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind oder ab Ablieferung – soweit kaufvertragliche Leistungen geschuldet sind.
§ 12 Haftung
(1) METIFY haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte, ist die Haftung von METIFY auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haftet METIFY nicht.
(2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
(3) Vorbehaltlich der Ziffer 12 (1) haftet METIFY für die Wiederherstellung von Daten nur, soweit der Kunde regelmäßig und risikoadäquat Sicherungskopien anfertigt, diese an einem sicheren Ort aufbewahrt und sichergestellt hat, dass die Daten aus diesen Sicherungskopien mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Hierbei trifft den Kunden die Beweislast. Eine darüber hinaus gehende Haftung für den Datenverlust ist ausgeschlossen. Für Fehler, die bei der Anbindung von Drittsoftware auftreten und ausschließlich aus dem Bereich der Drittsoftware herrühren, wird keine Haftung übernommen.
(4) Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(5) Soweit die Haftung von METIFY ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer und sonstige Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Schlussbestimmungen, Sonstiges
(1) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung sind die Parteien verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn dem der mangelhaften Bestimmung am nächsten kommt.
(2) Auf die vertraglichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen METIFY und dem Kunden ist Hamburg, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand Juni 2022